Für die mindestens 20 Jahre alten Kraftfahrzeuge – neue Regelung ab 2016

Ab 1. Januar 2016 ändern sich die Tarife für die mindestens 20 Jahre alten Kraftfahrzeuge. Für 20 bis 29 Jahre alte Fahrzeuge, wird die Eigentumssteuer zu entrichten sein und für mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge die Verkehrssteuer.

Von 20 bis 29 Jahre alte Fahrzeuge (Eigentumssteuer)

Für die zwischen 20 und 29 Jahren (ab der Zulassung oder Herstellung) alten Fahrzeuge muss die Kraftzeugsteuer als jährliche Eigentumssteuer bezahlt werden. Der einzuzahlende Betrag wird, gegenüber demjenigen, der für die unter 20 Jahre alte Fahrzeuge geschuldet ist, um 50% reduziert.


Mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge (Verkehrssteuer)

Für die Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre (ab der Zulassung oder Herstellung) alt sind, muss eine fixe Verkehrssteuer von 25,82 Euro für Kraftfahrzeuge und 10,33 Euro für Motorräder entrichtet werden.


Wichtiger Hinweis
LKWs und die andere Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung sind von der oben genannten Regelung ausgeschlossen und daher verpflichtet, die gesamte, nicht reduzierte, jährliche Steuer zu bezahlen.

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