Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien

Die Abgabe ist - mit Rückgriffspflicht gegenüber demjenigen, der die Anlieferung tätigt - vom Betreiber der Endlagerungsanlage oder vom Betreiber von Verbrennungsanlagen ohne Energierückgewinnung zu bezahlen.

Termine

Die Abgabe ist der Autonomen Provinz Bozen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Trimesters, in dem die Ablagerungen durchgeführt wurden, zu leisten:

  • für das 1. Trimester innerhalb 30. April
  • für das 2. Trimester innerhalb 31. Juli
  • für das 3. Trimester innerhalb 31. Oktober
  • für das 4. Trimester innerhalb 31. Jänner

Jahreserklärung

Innerhalb Jänner müssen die Deponiebetreiber der Südtiroler Einzugsdienste AG eine Erklärung vorlegen, aus der die Gesamtmenge der im Vorjahr angelieferten Abfälle, sowie die erfolgten Überweisungen hervorgehen.
Das Erklärungsformblatt und die entsprechenden Anleitungen können bei der Südtiroler Einzugsdienste AG angefordert oder direkt von dieser Webseite heruntergeladen werden.

Die Jahreserklärung muss mittels ZEP (PEC) an die Adresse übermittelt werden.

Kosten

Grundlage für die Bemessung der Abgabe bildet die an die Deponie angelieferte Abfallmenge, welche aufgrund der Eintragungen in die entsprechenden Register ermittelt wird.
Das Ausmaß der Abgabe je Maßeinheit der abgelieferten Abfälle wird mit Beschluss der Landesregierung, welcher bis 31. Juli eines jeden Jahres zu genehmigen ist, festgesetzt. Falls der Betrag nicht vor Ablauf dieses Termins festgesetzt wird, bleibt das geltende Ausmaß aufrecht.

Die derzeit geltenden Tarife sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 867 vom 26. März 2001 vorgesehen.

Verwaltungsstrafen

In folgenden Fällen werden Verwaltungsstrafen, wie in Art. 5 des L.G. 13. Februar 1997, Nr. 3, vorgesehenem Ausmaß, verhängt:

  • unterlassene oder unwahrheitsgemäße Registrierung der Ablagerungen in die Deponie;
  • unterlassene, unwahrheitsgemäße oder verspätete Einreichung der Jahreserklärung;
  • unerlaubte, rechtswidrige Mülldeponien.

Im Fall von unterlassener, unvollständiger oder verspäteter Überweisung der Abgabe kommt hingegen eine Strafe im Ausmaß gemäß Art. 21 octies des Landesgesetzes 11. August 1998, Nr. 9, zur Anwendung.

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