Kraftfahrzeugsteuer

Seit 1983 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Eigentumssteuer und alle, die beim Ablauf der Zahlungsfrist als Eigentümer des Kraftfahrzeuges beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) aufscheinen, müssen die Zahlung der Steuer zugunsten der Autonomen Provinz/Region vornehmen, wo sie meldeamtlich ansässig sind.

Für die über 30 Jahre alten Kraftfahrzeuge ist dagegen die Steuer nicht aufgrund der Eintragung im öffentlichen Kfz-Register (PRA) geschuldet, sondern im Fall von Verwendung auf öffentlichen Straßen und Flächen: es handelt sich dabei um eine Verkehrssteuer.

Seit 1998 wird die Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen, Krafträder, Kraftfahrzeuge für den spezifischen Transport oder mit besonderer Zweckbestimmung und Omnibusse aufgrund der tatsächlichen Motorleistung, ausgedrückt in Kilowatt, entrichtet.

Im Jahr 1999 (mit Landesgesetz Nr. 9/1998) hat die Autonome Provinz Bozen die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingeführt.

Wann müssen Sie bezahlen?

Die Zahlung der Landeskraftfahrzeugsteuer ist in der Regel im Monat nach der jeweils letzten abgelaufenen Steuerperiode fällig.
Beispiel: Endet die Steuerperiode im Dezember (Fälligkeit der letzten Kfz-Steuer), dann ist die Folgesteuer innerhalb Ende Januar zu bezahlen.

Zahlungstermine der Kraftfahrzeugsteuer für das Steuerjahr 2026

Fälligkeit der letzten KFZ-SteuerZahlung durchzuführen
Dezember 2025vom 01. Januar 2026bis 02. Februar 2026
Januar 2026vom 01. Februar 2026bis 02. März 2026
April 2026vom 01. Mai 2026bis 01. Juni 2026
Mai 2026vom 01. Juni 2026bis 30. Juni 2026
Juni 2026vom 01. Juli 2026bis 31. Juli 2026
August 2026vom 01. September 2026bis 30. September 2026
September 2026vom 01. Oktober 2026bis 02. November 2026

Die erste Kfz-Steuer für ein neu zugelassenes Fahrzeug muss innerhalb der folgenden Termine bezahlt werden:

  • innerhalb des letzten Tages des Zulassungsmonats; bei verspäteter Zahlung, jedoch nicht über den auf die Zulassung folgenden Monat hinaus, sind keine Strafen und Zinsen geschuldet;
  • innerhalb des letzten Tages des auf die Zulassung folgenden Monats, wenn diese in den letzten zehn Tagen des laufenden Monats erfolgt ist.

Der Zulassungsmonat muss auf jeden Fall zur Gänze bezahlt werden (auch wenn die Zulassung am Monatsletzten erfolgt ist).

Für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung für die Beförderung von Personen und Gütern ab 36 kW Leistung ist die erste Zahlung für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember (nach genannten acht Monaten), mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung für die Beförderung von Personen und Gütern bis zu 35 kW Leistung ist die erste Zahlung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Personenkraftwagen ab 36 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember.

Für Personenkraftwagen bis zu 35 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine halbjährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli.

Für Schwerkraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen oder mehr), Lastkraftwagen, Omnibusse, Wohnmobile oder sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung möglich ist, ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar, Mai oder September.

Für Krafträder ist die Zahlung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.

Für Fahrzeuge, die einer jährlichen Fixsteuer unterliegen, ist die Zahlung des gesamten Jahresbetrags mit Gültigkeit bis zum nachfolgenden 31. Dezember, ab Zulassungsdatum, zu leisten.

Bei Gebrauchtwagen (unabhängig davon ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein befugter Autohändler ist) richtet sich bei noch laufender Kfz-Steuer die erste Zahlung, die der Käufer bzw. die Käuferin zu entrichten hat, nach dem vorhergehenden Fälligkeitszeitraum. Die Steuer ist also innerhalb des letzten Tages des auf die Fälligkeit folgenden Monats zu entrichten.
Wird der Gebrauchtwagen bei einem befugten Autohändler (Konzessionär) angekauft, der diesen zur Weiterveräußerung übernommen und von seinem Recht auf Steueraussetzung Gebrauch gemacht hat, dann gelten dieselben Vorschriften wie im Fall einer Neuzulassung d.h. als Bezugsdatum gilt dann der Tag, an dem das Fahrzeug weiterverkauft wurde (also das Datum, an dem die Verkaufserklärung beglaubigt wurde). Demzufolge ist die erste Zahlung der Kfz-Steuer innerhalb desselben Monats fällig.

Was ist das?

Im Zahlungsmonat der Kraftfahrzeugsteuer senden die Südtiroler Einzugsdienste in Zusammenarbeit mit dem Automobile Club d'Italia (ACI) kostenlos eine „Zahlungserinnerung” an alle Steuerpflichtigen, und zwar an natürliche Personen, die Inhaber von Personenkraftwagen und Krafträdern sind, für welche die Zahlung der Steuer für 12 Monate erfolgt.

Achtung: Der Nichterhalt der Mitteilung zur Fälligkeit entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Zustellungsart

Die Zahlungserinnerung wird mit gewöhnlicher Post an den Wohnort des Steuerpflichtigen gesandt.

Mitteilung zur Fälligkeit mittels E-Mail und SMS – Dienst „Zahlungserinnerung“

Jene Steuerpflichtigen, die es bevorzugen, kurz vor Zahlungsfälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer eine Mitteilung mittels E-Mail und SMS und nicht mehr in Papierform zu erhalten, können den Dienst „Zahlungserinnerung“ über diese Homepage unter der Rubrik Online Dienste aktivieren.

Die Steuer auf die Probefahrt ist innerhalb Jänner eines jeden Jahres zu entrichten, wenn das Probekennzeichen im vorherigen Jahr ausgestellt worden ist.

Bei der ersten Ausstellung ist die Steuer innerhalb des Ausstellungsmonats zu entrichten.

Weitere Informationen finden Sie auf dem myCIVIS-Portal. Die Zahlung kann auch online über ePayS erfolgen

Wie viel müssen Sie bezahlen?

Die Tarife für die Bezahlung der Kfz-Steuer obgenannter Fahrzeuge können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:

Tarife

Beispiel:

Bei einem Fahrzeug mit einer 120 kW-Leistung (Euro 3 Klasse) wird der Jahresbetrag wie folgt errechnet:
100 kW x 2,43 € = 243,00 €
20 kW x 3,65 € = 73,00 €
Zu entrichten sind 316,00 € (243,00 € + 73,00 €).

Die Tarife für die Bezahlung der Kfz-Steuer obgenannter Fahrzeuge können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:

Tarife

Beispiel:

Bei einem Kraftrad mit 20 kW (Euro 2 Klasse) wird der Jahresbetrag wie folgt errechnet:
18,90 € + (20 kW x 0,90 €)
Zu entrichten sind 36,90 € (18,90 € + 18,00 €).

Um sich anhand des Kraftfahrzeugscheins die fällige Kfz-Steuer korrekt berechnen lassen zu können, und in Anbetracht der komplexen Regelungen der geltenden Ministerialbestimmungen über die Entrichtung der Kfz-Steuer für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern, ist es empfehlenswert,  mit dem betreffenden Fahrzeugschein eine ACI-Geschäftsstelle oder eine Autoagentur des Konsortiums Sermetra aufzusuchen.

Auf jeden Fall können Sie die Tarife (PDF-Format) per Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien herunterladen:

Tarife

Die Tarife der zusätzlichen Besteuerung für die Anhängerlast können mit einem Mouse-Click auf dem nachfolgenden Link als PDF-Dateien heruntergeladen werden:

Tarife

Seit 1. Jänner 2007 sind gemäß Art. 8-ter des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9 die Fahrzeuge mit einer Gesamtanhängerlast von bis zu 6 (sechs) Tonnen von der Anhängerlast-Ergänzungssteuer befreit.

Kraftfahrzeugen (für Personentransport sowie für gemischten Transport von Personen und Gütern) und Krafträdern, bei denen historisches Interesse und Sammlerwert festgestellt worden sind, steht eine Senkung der Kfz-Steuer in Höhe von 50% zu. Das Fahrzeug muss über eine Bescheinigung verfügen, aus der das historische Interesse und der Sammlerwert hervorgehen, die durch eine der folgenden Körperschaften ausgestellt worden ist: ASI, Storico Lancia, Italiano Fiat, Italiano Alfa Romeo, Storico FMI. Die entsprechende Bescheinigung muss innerhalb der Zahlungsfrist der Kfz-Steuer auf dem Kfz-Schein oder auf der Einheitlichen Zulassungs- und Verkehrsbescheinigung eingetragen werden.

Für die Eintragung der Bescheinigung können Sie sich an eine der auf dem Landesgebiet tätigen Agenturen für Autoangelegenheiten oder alternativ an den Schalter der Landesabteilung Mobilität (Sigismund-Schwarz-Straße 40, Bozen, bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge) wenden. Für die Eintragung der Bescheinigung sind die folgenden Unterlagen erforderlich: Kraftfahrzeugschein oder Einheitliche Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung; Original der Bescheinigung, aus der das historische Interesse und der Sammlerwert hervorgehen; Gültiger Personalausweis.

Falls die genannten Voraussetzungen vorliegen, wird die Senkung automatisch angewandt. Wenn das Fahrzeug nicht über die erforderliche Bescheinigung verfügt oder wenn letztere nicht innerhalb der genannten Frist vermerkt wird, ist die Steuer im vollen Ausmaß geschuldet.

Mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge (Verkehrssteuer)

Für die Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre (ab der Zulassung oder Herstellung) alt sind, muss eine fixe Verkehrssteuer von 25,82 Euro für Kraftfahrzeuge und 10,33 Euro für Motorräder entrichtet werden.

Zahlungstermine

Sobald das Fahrzeug, auch nur für einen einzigen Tag, auf einer öffentlichen Straße verkehrt, ist die Verkehrssteuer geschuldet, und muss als bereits bezahlt aufscheinen. Da es sich um die Verkehrssteuer handelt muss, zum Unterschied zur Kraftfahrzeugbesitzsteuer des Landes, den Straßenverkehrskontrollorganen, auf deren Aufforderung hin, die Einzahlungsbestätigung vorgelegt werden. Die Steuer hat die Gültigkeit von einem Jahr.

Wichtiger Hinweis

LKWs und die anderen Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung sind von der Erleichterung ausgeschlossen.

Für die nachstehend angeführten Fahrzeugtypen wird die Ermäßigung auf den jährlichen Einheitsbetrag angewandt, und zwar bevor dieser mit der Anzahl der kW bzw. PS multipliziert wird:

  • 75% für Personenkraftwagen und Kraftfahrzeuge mit gemischter Nutzung zur Beförderung von Personen und Gütern, welche ausschließlich mit Flüssig- oder Methangas betrieben werden, sofern sie mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen gemäß der EWG-Richtlinien 91/441 und 91/542 i. g. F. ausgestattet sind.
  • 75% für elektrisch angetriebene Personenkraftwagen; diese Ermäßigung tritt für die Jahre nach dem ersten Fünfjahreszeitraum, für den gemäß Art. 20 des Einheitstextes Nr. 39/1953 gänzliche Steuerfreiheit gilt, in Kraft.
  • 75% für Personenkraftwagen für den Taxidienst.
  • 50% für Personenkraftwagen im Autoverleih mit Fahrer.
  • 40% für Personenkraftwagen, die in Fahrschulen eingesetzt werden.
  • 33,33% für Omnibusse im Verleih und des öffentlichen Linienverkehrs.
  • 20% für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, deren Antriebsachse/n mit einer Luftfederung bzw. einer als gleichwertig zugelassenen Federung ausgestattet sind.

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Milch, Frischfleisch, Müll, Monopolgütern sowie Tankfahrzeuge zur Beförderung von Räumgut aus Senkgruben und Kanälen

Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer bei den genannten Fahrzeugen sind 50% der im Kraftfahrzeugschein angegebenen Nutzlast (diese Ermäßigung gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die nach Achsen besteuert werden, also deren Gesamtgewicht 12 Tonnen oder mehr beträgt).

Wo können Sie bezahlen?

ACI–Geschäftsstellen und Agenturen für Autoangelegenheiten der Provinz Bozen

Autoagenturen für Autoangelegenheiten

Die Kfz-Steuer kann bei den von der Provinz befugten Autoagenturen einbezahlt werden: Liste

Post

Die Posteinzahlungen der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen auf telematische Art mit einer direkten Verbindung der Schalter zum Fahrzeugarchiv der Provinz.

Tabaktrafiken

Auch die zur Einhebung der Kfz-Steuer berechtigten Tabaktrafiken sind mit dem elektronischen Landesarchiv der Fahrzeuge verbunden; dies gewährleistet einen einfachen, schnellen und sicheren Zahlungsvorgang.

Weitere PagoPa Zahlungsstellen bei den anderen angebundenen Dienstleistern (z. B. Supermarket, Apotheke).

Was tun wenn...

Sämtliche Informationen über die Rückerstattungen der KFSZ-Steuer sowie das Antragsformular, um die Rückerstattung bei den Südtiroler Einzugsdiensten zu beantragen, finden Sie auf dem myCIVIS-Portal über den folgenden Link: Rückerstattung Kfz-Steuer des Landes.

Wird die Kraftfahrzeugsteuer verspätet, ungenügend oder gar nicht entrichtet, beträgt die Geldstrafe 30% der nicht fristgemäß entrichteten Steuer.
Das Gesetz 472/97, Art.13 sieht, wie unter folgendem Link, eine reduzierte Geldstrafe im Falle der Regelung der Steuerposition innerhalb bestimmter Fälligkeiten vor.

Steuerbefreiungen

Falls vorgesehen, können die Formulare für die Steuerbefreiungsansuchen im PDF-Format im Abschnitt Formulare heruntergeladen werden.

Sämtliche Informationen über die Befreiungen für Menschen mit Behinderung sowie das Antragsformular, um die Befreiung bei den Südtiroler Einzugsdiensten zu beantragen, finden Sie auf dem myCIVIS-Portal über den folgenden Link.

Sämtliche Informationen über die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, deren Halter ein Verein ohne Gewinnabsichten ist, sowie das Antragsformular, um die Befreiung bei den Südtiroler Einzugsdiensten zu beantragen, finden Sie auf dem myCIVIS-Portal über den folgenden Link.

Ab 1. Jänner 2022 müssen die Wiederverkäufer jene Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister innerhalb von 60 Tagen ab der Unterzeichnung des Verkaufsaktes umschreiben. Falls die Umschreibung fristgerecht innerhalb des Zahlungsmonats erfolgt, läuft die Aussetzung bereits ab dem Monat selbst. Mit den neuen Bestimmungen wird die Aussetzung automatisch angewandt, folglich kann die für den Wiederverkäufer bestehende Auflage, dem Land Südtirol das Verzeichnis, wofür die Steueraussetzung beantragt wird, mitzuteilen, abgeschafft werden. Ebenso abgeschafft werden die Kosten, die die staatliche Bestimmungen zwecks Anwendung der Steueraussetzung (sog. feste Gebühr) zulasten der Wiederverkäufer vorsehen.

Achtung: Nur im Monat Jänner 2022 (innerhalb 31.01.2022) müssen noch in Bezug auf die im letzten Viermonatszeitraum 2021 erworbenen und verkauften Fahrzeuge der übliche und letzte Aussetzungsantrag vorgelegt und die entsprechende „feste Gebühr“ entrichtet werden.

Weitere Angaben dazu finden Sie im Informationsrundschreiben.

Ab 01.01.2022 berücksichtigen die Befreiungen von der Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb (ausschließlicher oder doppelter Erd- oder Flüssiggasantrieb, Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor, Benzin- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb) den Kohlendioxidausstoß (CO2) und werden bei einer Höchstleistung des Motors von über 185 kW nicht mehr gewährt:

CO2-Ausstoß laut Einheitlicher Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung oder Kraftfahrzeugschein

(Feld V7)

Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung
1 – 30 g/km60
31 – 60 g/km36
61 – 95 g/km24
96 – 135 g/km12
136+0

Für die Kraftfahrzeuge, die über einen ausschließlichen Wasserstoffantrieb verfügen, ist eine Steuerbefreiung von 60 Monaten vorgesehen.

Reine Elektrofahrzeuge, wofür die Befreiungen von der staatlichen Gesetzgebung geregelt sind, verfügen weiterhin über eine Befreiung von 60 Monaten.

Die bereits jetzt für einige Kraftfahrzeugarten mit umweltfreundlichem Antrieb bestehenden Tarifsenkungen nach Ablauf des Befreiungszeitraumes bleiben aufrecht.

Ab 01.01.2022 berücksichtigen die Befreiungen von der Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb (ausschließlicher oder doppelter Erd- oder Flüssiggasantrieb, Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor, Benzin- oder Diesel-Wasserstoff-Antrieb) den Kohlendioxidausstoß (CO2) und werden bei einer Höchstleistung des Motors von über 185 kW nicht mehr gewährt:

CO2-Ausstoß laut Einheitlicher Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung oder Kraftfahrzeugschein

(Feld V7)

Dauer der Befreiung in Monaten mit Ablauf ab dem Zeitpunkt der auch ausländischen Erstzulassung
1 – 30 g/km60
31 – 60 g/km36
61 – 95 g/km24
96 – 115 g/km12
116+0

Für die Kraftfahrzeuge, die über einen ausschließlichen Wasserstoffantrieb verfügen, ist eine Steuerbefreiung von 60 Monaten vorgesehen.

Reine Elektrofahrzeuge, wofür die Befreiungen von der staatlichen Gesetzgebung geregelt sind, verfügen weiterhin über eine Befreiung von 60 Monaten.

Die bereits jetzt für einige Kraftfahrzeugarten mit umweltfreundlichem Antrieb bestehenden Tarifsenkungen nach Ablauf des Befreiungszeitraumes bleiben aufrecht.

Im Art. 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 5. Februar 1953, Nr. 39, ist eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für neue, mit Elektroantrieb ausgerüstete Kraftfahrzeuge und Motorräder, vorgesehen.
Ab dem sechsten Jahr wird der Kfz-Steuerbetrag für Personenkraftwagen auf ein Viertel des Gesamtbetrags reduziert.

Ab 1. Januar 2025 sind die Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb, ab dem Zeitpunkt der, auch ausländischen, Erstzulassung für 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Art. 7/quater, Absatz 2 L.P. N. 9 vom 11.08.1998 befreit. Ab dem sechsten Jahr wird der Kfz-Steuerbetrag für Personenkraftwagen auf ein Viertel des Gesamtbetrags reduziert.

Agentur für Einnahmen -  Kfz-Staatszusatzsteuer „Superbollo“

Der Dienst zur Berechnung der Kfz-Steuer und der Kfz-Staatszusatzsteuer ermöglicht es, den Betrag der einzuzahlenden Kfz-Steuer des Landes/der Region und, sofern geschuldet, der Kfz-Staatszusatzsteuer zu berechnen. 

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Kontakte

Die Kosten des Anrufs sind an die jeweiligen Tarife des Telefonanbieters gebunden.

Für Auskünfte über die Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte auch an

Beratungsassistent: Den Beratungsdienst aufrufen

ACI – Gebietseinheit Bozen

Alte Mendelstraße 19/A

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