Allgemeiner Bürgerzugang

Der allgemeine Bürgerzugang ist ein Recht, welches vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013, Neuregelung der Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der öffentlichen Verwaltungen eingeführt wurde (Art. 5, Abs. 2) und setzt, das Recht für jeden auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Gesellschaft voraus, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen.

Der Antrag bedarf keiner Begründung, unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen.
Dieses Recht entspricht dem Grundsatz der Transparenz und wird anerkannt, um weit verbreitete Formen der Kontrolle zur Wahrnehmung institutioneller Funktionen und der Verwendung öffentlicher Ressourcen zu fördern und die Teilnahme an der öffentlichen Debatte zu ermöglichen.

Der Antrag auf Bürgerzugang ist an den/die Verantwortliche/n der für die Erstellung oder dauerhafte Aufbewahrung des Dokuments zuständigen Stelle zu richten:

Vordruck Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang

Ersatzbefugnis

Bei Zugangsverletzungen ist der Präsident des Verwaltungsrats der Gesellschaft ersatzbefugt.

Präsident des Verwaltungsrats Südtiroler Einzugsdienste AG

J. Mayr-Nusser Str. 62/D
39100 Bozen
BZ

Überprüfung

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des allgemeinen Bürgerzugangs kann der/die Antragsteller/in einen Antrag auf Überprüfung an den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und den Transparenzbeauftragten stellen.

Vordruck Antrag auf Überprüfung

Dr.in Julia Ploner

Verantwortlicher/Verantwortliche für die Vorbeugung der Korruption und Transparenzbeauftragter/Transparenzbeauftragte

Via J. Mayr-Nusser 62/D
39100 Bozen
BZ

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