Zwangseintreibung

Die Zwangseintreibung ist das Verfahren zur Einbringung offener Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung, wenn Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen.

Zu den Maßnahmen, die im Rahmen dieses Verfahrens erlassen werden, gehören unter anderem:

  • Zahlungsmahnungen und Mitteilungen über die Übernahme von Schuldpositionen;
  • Zahlungsaufforderungen;
  • Pfändungen von Löhnen, Bankkonten oder Vermögenswerten;
  • Vorankündigungen von Fahrzeugsperren oder Hypotheken auf Immobilien.

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Der Termin kann eigenständig online über das myCIVIS-Portal vereinbart werden.

Ratenzahlung

Die Akten der Zwangseintreibungsphase (Zahlungsmahnungen, Mitteilungen über die Übernahme von Schuldpositionen, Zahlungsaufforderungen, Vorankündigungen von verwaltungsmäßigen Sperren oder Eintragung von Hypotheken, Pfändungen usw.) können durch eine Ratenzahlung beglichen werden, wenn Sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befinden und die geschuldeten Beträge nicht einmalig bezahlen können. Die Raten werden auf den Betrag der Schuld berechnet, die gegenüber der Gläubigerkörperschaft/en besteht. Die Zinsen und Gebühren der Zwangseintreibung werden gleichmäßig auf den einzelnen Raten aufgeteilt.

Jede Monatsrate muss mindestens 30 Euro betragen. Die zulässige Höchstzahl an Monatsraten beträgt:

  • 72 Raten bei Beträgen bis 10.000 Euro
  • 120 Raten bei Beträgen von über 10.000 Euro

Die Berechnung des Ratenzahlungsplans erfolgt durch Festlegung konstanter Raten mit dem Verfahren der Annuitätentilgung.

Die geschuldeten Spesen für die Zustellung sowie die Verzugszinsen, welche den gesetzlichen Zinssatz erhöht um zwei Prozentpunkte entsprechen, bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung, werden auf den einzelnen Raten in konstanter Höhe aufgeteilt.

Auf jede Rate werden außerdem Ratenzinsen erhoben, die dem um einen Prozentpunkt erhöhten gesetzlichen Zinssatz entsprechen.

Für den Antrag auf Ratenzahlung von Beträgen bis 120.000 € genügt es, wenn Sie das entsprechende Formular ausfüllen:

Formular Antrag auf Ratenzahlung von Beträgen bis 120.000 €

Für den  Antrag auf Ratenzahlun von Beträgen über 120.000 € müssen die in der Folge aufgelisteten Formulare ausgefüllt, sowie auch die Dokumentation zur Bestätigung der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeit beigelegt werden.
Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist für Unternehmen welche sich in Liquidation befinden nicht möglich; dies gilt auch für Unternehmen welche:

  • eine Umschuldungsvereinbarung (Art. 182-bis R.D. Nr. 267/1942 – Konkursgesetz);
  • eine Instanz der Steuerregelung lt. Art. 182-ter des Konkursgesetzes;
  • einen Antrag auf ein Vergleichsverfahren (Art. 161 – Konkursgesetzes);
  • einen Vergleichsvorschlag/Vergleichsplan für die Beilegung der Überschuldungskrise (Art. 6 und folgende des Gesetzes Nr. 3/2012);

hinterlegt haben.

Um das auszufüllende Formular für natürliche Personen- und Einzelfirmen mit vereinfachter Buchhaltung zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere Gesellschaft.

Für natürliche Personen und Einzelfirmen mit vereinfachter Buchhaltung ist eine Ratenzahlung für Beträge über 120.000 Euro dann möglich, wenn die ausstehende/n Forderung/en gegenüber der Gläubigerkörperschaft/en mehr als 20% der eigenen Vermögenswerte zum 31. Dezember auf das dem Antrag vorausgehende Jahr betragen.

Der Vermögenswert des Schuldners wird berechnet, indem der durchschnittliche Lagerbestand, mit dem durchschnittlichen Bestand an Einlagen, Post- und Bankkontokorrentkonten und den Prepaid-Kreditkarten für den Zweck zur ISEE Erklärung und dem Gesamtwert anderer Formen von Vermögenswerten (BOT, Kapitalfonds, Prepaid-Kreditkarten ohne IBAN, ecc.) addiert werden.
Demzufolge ist es notwendig, dem Antrag Unterlagen beizulegen, welche von den eigenen Banken oder anderen Finanzinstituten bereitgestellt werden und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen, Post- und Bankkontokorrentkonten, und den Prepaid-Kreditkarten für den Zweck zur ISEE Erklärung beinhalten, sowie den Gesamtwert anderer Formen von Vermögenswerten (BOT, Kapitalfonds, Prepaid-Kreditkarten ohne IBAN, ecc.) belegen.

Für den Fall, dass oben genannte Unterlagen die Situation der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeit nicht zu belegen im Stande sind, kann diese auf der Grundlage der unten genannten Umstände beurteilt werden:

  1. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines der Familienmitglieder;
  2. die gleichzeitige Fälligkeit von finanziellen Verpflichtungen, auch in Bezug auf die laufende Zahlung (aufgrund von Selbstveranlagungen) erheblicher Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Höhe der oben genannten Vermögenswerte;
  3. Zahlung von hohen medizinischen Kosten verursacht durch eine Krankheit eines Familienmitgliedes;
  4. Todesfall eines einkommensbeschaffenden Familienmitgliedes;
  5. Geburt eines oder mehrerer Kinder innerhalb einer Familie;
  6. Ereignisse aufgrund Höherer Gewalt (diese müssen detailliert angegeben werden);
  7. plötzliche und objektive Marktkrisen auch lokaler Natur;
  8. Beendigung der Tätigkeit (eingetragen im Handelsregister);
  9. andere Gründe.

Die beschriebenen Umstände müssen mit angemessener Dokumentation nachgewiesen werden.

Um das auszufüllende Formular für Einzelunternehmen mit Ordentlicher Buchhaltung, Personen- und Kapitalgesellschaften, andere Körperschaften oder Vereinigungen im Falle von Ratenzahlung von Beträgen über 120.000 Euro zu erhalten wenden sie sich bitte an unsere Gesellschaft.

Für Einzelunternehmen mit Ordentlicher Buchführung, Personen- oder Kapitalgesellschaften, andere Körperschaften oder Vereinigungen gilt im Falle einer Anfrage zur Ratenzahlung für Beträge über 120.000 Euro als Faktor zur Ermittlung der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten die Liquiditätskennzahl. Diese wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Summe der Kurzfristigen Forderungen und Flüssigen Mittel und der Kurzfristigen Verbindlichkeiten berechnet. Die Daten dieser Berechnung, müssen sich auf die letzte ausgestellte und genehmigte Bilanz beziehen. Die Liquiditätskennzahl definiert den Zugriff auf den Zahlungsaufschub anhand der angegebenen Werte der folgenden Tabelle:

Schuld (Last) der RatenzahlungLiquiditätskennzahlGewährleistung Raten
von € 120.001 bis € 500.001bis 1,5Ja
über € 500.001bis 2Ja

Deshalb ist es notwendig dem Antrag auf Ratenzahlung die Übersicht über die Bestimmung der Liquiditätskennzahl (für die Einzelunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung, Personengesellschaften, andere Körperschaften oder Vereine muss die Übersicht von einem Subjekt unterzeichnet werden, welches den nachfolgend genannten Berufskategorien angehört (*)) beizulegen – die Übersicht für die Bestimmung der Liquiditätskennzahl finden Sie als Anlage zum obigen Antrag auf Ratenzahlung.

(*) Berufskategorien, welche zum Ausfüllen des Formulars bemächtigt sind:
Rechnungsprüfer, Arbeitsrechtsberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die die Geschäftsbücher des Antragstellenden verwahren, Berufssozietäten und Gesellschaften zwischen Freiberuflern, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter Rechtsanwälte, Wirtschafts- oder Steuerberater oder Buchprüfer sind und im Register der Rechnungsprüfer eingetragen sind.

Für den Fall, dass die oben angegebene Liquiditätskennzahl die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu belegen im Stande ist, kann diese auf der Grundlage der unten genannten Umstände beurteilt werden:

  1. Ereignisse aufgrund Höherer Gewalt;
  2. Plötzliche und objektive Marktkrisen auch lokaler Natur;
  3. Beendigung der Tätigkeit (eingetragen im Handelsregister);
  4. Eventuelle andere Gründe.

Die beschriebenen Umstände müssen mit angemessener Dokumentation nachgewiesen werden.

Unternehmen und Freiberufler können den Antrag ausschließlich mittels Versands einer zertifizierten E-Mail (PEC) an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it einreichen.

Natürliche  Personen und andere Subjekte (Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Kondominien usw.) können den Antrag wie folgt einreichen:

  • per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
  • per Post (in diesem Fall gilt als Eingangsdatum des Antrags das Eingangsprotokoll der Gesellschaft) oder per Einschreiben; persönlich, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstrasse 53/B, 3. Stock.

Die Übermittlung des Zahlungsplans an Unternehmen und Freiberufler erfolgt ausschließlich mittels zertifizierter E-Mail (PEC).

An natürliche Personen und andere Subjekte (Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Kondominien, usw.) können die Unterlagen hingegen wie folgt übermittelt werden:

  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC);
  • per Einschreiben;
  • ausgedruckt, nach vorheriger Kontaktaufnahme (Telefon/E-Mail- seitens der Gesellschaft) am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstrasse 53/b, 3. Stock, an Sie ausgehändigt werden. Sie können die Unterlagen persönlich abholen oder eine Person damit beauftragen; in diesem Fall müssen Sie bei Einreichung des Antrags auf Ratenzahlung die Vollmacht auf der letzten Seite des Formulars ausfüllen, oder die beauftragte Person muss bei der Abholung des Ratenplanes eine Vollmacht vorlegen (siehe Formular „Vollmacht – Zwangseintreibung" unter der Sektion Abgaben und Gebühren - Zwangseintreibung - Anfrage auf Dokumenteneinsicht / Auszug der Schuldposition sowie Vollmacht).
  • Dauerauftrag (SEPA-Lastschrift-Mandat) bis zur Tilgung der letzten Rate – in diesem Fall muss, das Lastschrift-Mandat im Formular für den Antrag auf Ratenzahlung ausgefüllt werden , oder
  • pagoPA-System (*)

(*) mit Eingabe der Zahlungsnummern.

Sie verlieren den Anspruch auf Ratenzahlung sobald acht Raten, auch nicht aufeinander folgende, oder die gesamten Raten des Tilgungsplans, sollten diese weniger als acht sein, nicht bezahlt werden.
Der noch geschuldete Betrag muss in einer einmaligen Zahlung entrichtet und darf nicht mehr in Raten aufgeteilt werden. Für den Fall, dass Ihnen ein Ratenplan gewährt wurde, welcher aufgrund der fehlenden Einhaltung der Fälligkeiten aber verwirkt ist, kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlung nur für andere Schulden als die, für die die Verwirkung eingetreten ist, beantragt werden.

Rechtmäßige Aussetzung der Eintreibung

(Art. 7 der Verordnungen über die Zwangseintreibung der Mitgliedskörperschaften der Südtiroler Einzugsdienste AG und Art. 1 Absätze 537 bis 543 des Gesetzes vom 24.12.2012 Nr. 228)

Die in der Zahlungsmahnung oder den Akten der Sicherungsverfahren (z .B. Vorankündigung der Eintragung einer verwaltungsmäßigen Sperre von registrierten beweglichen Gütern) oder Vollstreckungsverfahren (z. B. Pfändung bei Dritten) enthaltene Zahlungsaufforderung kann ausgesetzt werden:

  • (i) auf dem Verwaltungsweg durch die Gläubigerkörperschaft
  • (ii) auf dem Rechtsweg nach einer Entscheidung des angerufenen Gerichts
  • (iii) auf Initiative des Steuerpflichtigen, durch Einreichen einer entsprechenden Erklärung gemäß Art. 1 Absätze 537 bis 543 des Gesetzes Nr. 228/2012 direkt bei der Südtiroler Einzugsdienste AG

Die Erklärung zur Aussetzung kann bei der Südtiroler Einzugsdienste AG eingereicht werden, sobald dokumentiert wird, dass auf die von der Gläubigerkörperschaft per Zahlungsmahnungen oder über von der Gesellschaft angeordnete Sicherungs-/Vollstreckungsverfahren geforderten Summen Folgendes zutrifft:

  • a) eine Verjährung oder Verwirkung des zugrunde liegenden Rechts zu einem Datum, das vor dem liegt, zu dem die einzutreibenden Positionen von der Gläubigerkörperschaft für vollstreckbar erklärt werden;
  • b) eine durch die Gläubigerkörperschaft erlassene Entlastungsmaßnahme;
  • c) eine verwaltungsrechtliche Aussetzung, die jedenfalls von der Gläubigerkörperschaft gewährt wurde;
  • d) eine gerichtliche Aussetzung oder ein Urteil, mit dem die Forderung der Gläubigerkörperschaft teilweise oder ganz annulliert und das in einem Verfahren erlassen wurde, an dem die Südtiroler Einzugsdienste AG nicht teilgenommen hat;
  • e) eine zugunsten der Gläubigerkörperschaft vor dem Datum der Übertragung der einzutreibenden Position an die Eintreibungsgesellschaft getätigte Zahlung, die sich auf die Schuld zurückführen lässt, aufgrund derer der betreffende Akt erlassen wurde.

Die Erklärung muss innerhalb und nicht später als 60 Tage nach der Zustellung des Eintreibungakts, gegen den Widerspruch eingelegt wurde (z. B. eine Zahlungsmahnung oder Akt eines Sicherungs- oder Vollstreckungsverfahrens), mittels Einsendung des folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars an die Südtiroler Einzugsdienste eingereicht werden:

„Erklärung“

Diesem Formular muss die vollständige Dokumentation zur Begründung der Erklärung beigefügt sein (z. B. Zahlungsbeleg, Entlastungsmaßnahme, Urteil, usw.). Eine nur teilweise Einreichung der Unterlagen ist nicht zulässig (z. B. ist es nicht möglich, nur eine Seite eines Urteils einzureichen, das aus mehreren Seiten besteht).
Achtung: Für die direkt über die Gläubigerkörperschaft (also nicht über die Südtiroler Einzugsdienste AG) zugestellten Akten, den von der Gesellschaft vor mehr als 60 Tagen zugestellten Akten sowie den einfachen von der Südtiroler Einzugsdienste AG übermittelten Zahlungserinnerungen oder -aufforderungen ist ein Antrag auf Aussetzung im Sinne des Gesetzes 228/2012 nicht möglich. Zudem ist eine Wiederholung der oben angeführten Erklärung nicht zulässig und führt jedenfalls nicht zur Aussetzung der Eintreibungsmaßnahmen.

Der Antrag kann auf verschiedene Weise eingereicht werden:

  • per E-Mail and die Adresse: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
  • wenn Sie Inhaber eines PEC-Postfachs sind, an die folgende PEC-Adresse: se.aar.bz@legalmail.it;
  • per gewöhnlichem Postversand (in diesem Fall entspricht das Datum der Einreichung der Anfrage dem Datum des Eingangsprotokolls der Gesellschaft) oder per Einschreiben;
  • persönlich am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen in der Schlachthofstrasse 53/B, 39100 Bozen.

Die Südtiroler Einzugsdienste AG sorgt nach Überprüfung der Einhaltung der 60-Tage-Frist nach Zustellung des ersten Eintreibungsakts oder eines eventuell durch ein Konzessionsunternehmen vollzogenen Akts des Sicherungs- oder Vollstreckungsverfahrens für die sofortige Aussetzung der Eintreibung. Darüber hinaus übermitteln die Einzugsdienste 10 Tage nach Erhalt derselben die Erklärung an die Gläubigerkörperschaft, der die Überprüfung der Begründetheit der Erklärung in der Sache zusteht.

Innerhalb von 220 Tagen nach Einreichen der Erklärung teilt die Gläubigerkörperschaft per zertifizierter elektronischer Post (sofern die Adresse in der Erklärung angegeben wurde) oder per Einschreiben mit Rückschein unmittelbar den Ausgang der Überprüfung mit und informiert die Südtiroler Einzugsdienste AG entweder über das Weiterbestehen der Forderung (in diesem Fall wird die Zwangseintreibung fortgesetzt) oder über die Entlastung/Aufhebung/Aussetzung des Akts, der Gegenstand der Erklärung ist (in diesem Fall wird die Zwangseintreibung nicht fortgesetzt).

Reicht der Steuerpflichtige falsche Unterlagen ein, fallen, unbeschadet der strafrechtlichen Folgen, bei einem Mindestbetrag von 258 Euro, Verwaltungsstrafen von 100 bis 200 Prozent der geschuldeten Beträge an (Art. 1 Absatz 541 des Gesetzes 228/2012).

Verwaltungsmäßige Sperre/Stilllegung

Die verwaltungsmäßige Sperre (Art. 86 des D.P.R. Nr. 602/1973) ist eine Sicherungsmaßnahme zur Stilllegung von beweglichen Gütern (z. B. ein Fahrzeug) durch die Eintragung der Maßnahme ins öffentliche Kraftfahrzeugregister (PRA).

Vor der Eintragung derselben, erhält der Schuldner die Mitteilung zur Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre. Mit diesem Schreiben wird der Betroffene aufgefordert, seine Schuld innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Vorankündigung, zu begleichen und wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass, im Falle der fehlenden Zahlung, mit der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre auf das in der Vorankündigung angegebene Fahrzeug, ohne weitere Mitteilung, vorgegangen wird. Es kann sich auch um mehrere Fahrzeuge handeln.

Die Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre kann annulliert werden und die verwaltungsmäßige Sperre wird nicht vorgenommen, wenn der Schuldner innerhalb der oben genannten 30 Tage nachweisen kann, dass die Verwendung des Fahrzeugs für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit/freiberuflichen Tätigkeit grundlegend ist.

Es ist möglich die Annullierung der Vorankündigung einer verwaltungsmäßigen Sperre zu beantragen, falls der Inhaber des Fahrzeuges nachweisen kann, dass er eine freiberufliche Tätigkeit oder eine unternehmerische Tätigkeit ausübt und, dass das betroffene Fahrzeug zur Ausübung dieser Tätigkeit dient. Es muss nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug wesentlich für die Ausübung dieser Tätigkeit ist (nämlich, dass diese ohne die Verwendung dieses Fahrzeuges nicht ausgeübt werden kann) und für die Erzielung der Erträge dieser Tätigkeit relevant ist.

(laden Sie das Formular herunter: Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge)

Für den Fall, dass das Fahrzeug von einem Menschen mit Behinderung genutzt wird oder zu dessen Transport bestimmt ist, besteht die Möglichkeit die Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Stilllegung, sowie die Löschung von einer bereits eingetragenen verwaltungsbehördlichen Stilllegung durch Einreichung der folgenden Anfrage: Antrag auf Annullierung der vorangekündigten verwaltungsmäßigen Sperre / Löschung der verwaltungsmäßigen sperre eines Fahrzeugs für den Transport von Menschen mit Behinderung, zu beantragen.

Zum Nachweis, dass das Fahrzeug für den Transport einer Person mit Behinderung genutzt wird, muss dem Antrag angemessene Dokumentation beigelegt werden, wie zum Beispiel: der Zulassungsschein, aus dem die Montage besonderer Fahrhilfen für Menschen mit Behinderung im betreffenden Fahrzeug hervorgeht, und/oder die Einkaufsrechnung, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug mit Steuerbegünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 gekauft wurde, und/oder die Vorderseite eines von der Gemeinde vor dem Zustellungsdatum der Vorankündigung / Eintragung obiger Stilllegung erlassenen und gültigen Parkscheins für Menschen mit Behinderung.

Bei mangelnder Zahlung der Schuld, fehlender Anfrage auf Ratenzahlung und ohne Gewährung einer Aussetzungs- oder Entlastungsmaßnahme, wird nach Ablauf der 30 Tage ab Zustellung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre, die Eintragung derselben beim öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A.) durchgeführt.

Als Folge der verwaltungsmäßigen Sperre

  • darf das der Sperre unterzogene Fahrzeug nicht gelenkt werden;
  • unterliegt jede Person, welche das gesperrte Fahrzeug lenkt, der von Art. 214, Abs. 8, des Gesetzesdekrets Nr. 285/1992 vorgesehenen Verwaltungsstrafen;
  • wird die Versicherungsgesellschaft, im Falle eines, während der Verletzung der verwaltungsmäßigen Sperre verursachten Unfalles, wie in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, Regress auf den Versicherten ausüben.

Im Falle der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre und darauffolgender Ratenzahlung der Schuldpositionen, welche der Eintragung zugrunde liegenkann der Schuldner, nach vollständiger Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplanes, bei der Südtiroler Einzugsdienste AG die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragen, um das Fahrzeug wieder benutzen zu können. (Formular: Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre nach erfolgter Begleichung der 1. Rate des Tilgungsplans).

Um dies zu erzielen, müssen der eigens dafür vorgesehene Antrag und die Bestätigung der Bezahlung der ersten Rate der Gesellschaft eingereicht werden. Nach Überprüfung des Zahlungseinganges der ersten Rate wird die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre in das öffentliche Kraftfahrzeugregister (P.R.A) telematisch eingetragen und dem Betroffenen die Maßnahme über die gewährte Aussetzung geschickt. Bei Nichteinhaltung der Fälligkeiten des Zahlungsplanes und darauffolgender Aufhebung des Ratenplanes, wird die Aussetzung aufgehoben und das Fahrzeug darf nicht mehrt gelenkt werden.

Sollte für die Schulden, für welche die verwaltungsmäßige Sperre eingetragen wurde, auch ein Drittpfändungsverfahren eingeleitet worden sein und der Dritte bereits regelmäßige Zahlungen der gepfändeten Beträge zugunsten der Südtiroler Einzugsdienste AG eingeleitet haben, besteht die Möglichkeit die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre zu beantragen, ohne einen Ratenplan für die betreffenden Schuldpositionen anzufragen und die erste Rate zu zahlen.

In diesem Fall ist es ausreichend die entsprechende Anfrage bei der Südtiroler Einzugsdienste AG einzureichen (Formular: Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre).

Wenn das Drittpfändungsverfahren zwecks Entlassung oder anderen Gründen aufgehoben und die Zahlungen nicht mehr durchgeführt werden, wird die Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre aufgehoben, und es ist nicht mehr möglich das betreffende Fahrzeug zu fahren

Die Löschung der Sperre wird, nach vollständiger Zahlung aller Schuldpositionen wofür die verwaltungsmäßige Sperre eingetragen wurde, durchgeführt.

Die Löschung der verwaltungsmäßigen Sperre kann nur nach komplett beglichener Schuld erfolgen. Nach vollständiger Bezahlung der Schuld sorgt die Südtiroler Einzugsdienste AG für die telematische Eintragung der Aufhebung der verwaltungsmäßigen Sperre im öffentlichen Kraftfahrzeugregister (P.R.A). Darauf folgt keine weitere Mitteilung.

Unternehmen und Freiberufler können die Unterlagen (z. B. Antrag auf Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beruflich genutzter Fahrzeuge, Antrag auf Aussetzung der verwaltungsmäßigen Sperre von Fahrzeugen) ausschließlich mittels Versand einer zertifizierten E-Mail (PEC) an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it einreichen.

Natürliche Personen und andere Subjekte (Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Kondominien, usw.) können hingegen die Unterlagen wie folgt einreichen:

  • per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
  • per Post oder per Einschreiben (in diesem Fall wird das Datum des Eingangsprotokolls als Datum der Einreichung des Antrags betrachtet);
  • persönlich, nach Terminvereinbarung, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstraße 53/B, 3. Stock.

An den Dienst angebundene Körperschaften

Hier ist die Liste der an den Dienst angebundenen Körperschaften.

Letzte Aktualisierung: 05/11/2025

Anfrage auf Dokumenteneinsicht/Auszug der Schuldposition sowie Vollmacht

Es können ein Auszug der Schuldposition sowie zusätzliche Dokumente angefordert werden, wie z. B.:

  • Abschrift der ausgestellten Akten und/oder Zahlungsmitteilung PagoPA;
  • Abschrift der gewährten Ratenzahlung;
  • Kopie der Benachrichtigung über die Aufhebung der Ratenzahlung.

Des Weiteren ist es möglich im Falle einer gewährten Ratenzahlung die Restschuld oder eine ausgewählte Anzahl von Raten mittels einer einmaligen Zahlung zu entrichten, indem die Erstellung eines gesonderten PagoPa Zahlungsmitteilungskodex IUV beantragt wird.

Die Anfrage seitens natürlicher Personen sowie anderer Rechtssubjekte (Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Kondominien, u. a.) kann wie folgt eingereicht werden:

per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;

  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
  • per Post (in diesem Fall gilt als Eingangsdatum des Antrags das Eingangsprotokoll der Gesellschaft) oder per Einschreiben;
  • nach einer Terminvereinbarung persönlich, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstraße, 53/B, 3. Stock.

Hingegen Unternehmen und Freiberufler müssen die Anfrage ausschließlich

Die Anfrage kann auf die obgenannte Weise gestellt werden, indem das entsprechende Formular ausgefüllt und ein gültiger Personalausweis beigelegt wird:

Anfrage auf Dokumenteneinsicht – Zwangseintreibung

Es ist möglich eine andere Person zu bevollmächtigen:

  • Informationen/Unterlagen über die Schuld anzufordern bzw. zu erhalten;
  • Anträge auf Ratenzahlung, Aussetzung oder sonstige Anträge einzureichen;
  • beantragte Dokumente, sowie alle weiteren Informationen und/oder damit verbundenen Maßnahmen zu erhalten/abzuholen.

In diesem Fall muss der Gesellschaft eine Vollmacht unter Verwendung des angeführten Formulars, zusammen mit einer Kopie eines gültigen Personalausweises des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten übermittelt werden:

Vollmacht – Zwangseintreibung

Die vorliegende Vollmacht ist sechs Monate gültig.

Die Vollmacht und auch die damit verbundene Anfrage seitens natürlicher Personen sowie anderer Rechtssubjekte (Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Kondominien, u. a.) kann wie folgt eingereicht werden:

  • per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
  • mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
  • per Post (in diesem Fall gilt als Eingangsdatum des Antrags das Eingangsprotokoll der Gesellschaft) oder per Einschreiben;
  • nach einer Terminvereinbarung persönlich, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, Schlachthofstraße, 53/B, 3. Stock.

Hingegen Unternehmen und Freiberufler müssen die Vollmacht und auch die damit verbundene Anfrage ausschließlich

Für weitere Informationen

  • Telefonische Auskunft von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr, und am Donnerstag auch von 14:00 bis 16:00 Uhr;
  • Parteienverkehr von Montag bis Freitag von 08:50 bis 11:50 Uhr, und am Donnerstag von 08:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.

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