Verwaltungsstrafen und Straßenverkehrsordnung
Die Verwaltungsstrafen, zu denen auch die meisten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVo) gehören, sind Verstöße zum Schutz der Gemeinschaft, die aus Geldbußen (Geldstrafen), wenn dies durch den verletzten Artikel vorgesehen ist, durch zusätzliche Sanktionen (z. B. Abzug von Punkten vom Führerschein, Verwaltungsmäßige Sperre oder Beschlagnahme des Fahrzeugs, Widerruf einer Lizenz für eine Tätigkeit usw.).
Artikel 44 bis des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1 sieht vor, dass die Mitgliedskörperschaften der Südtiroler Einzugsdienste AG, unter anderen auch jene der Gemeinden, auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, die Verwaltungstätigkeit der eigenen Gemeindepolizei an die Südtiroler Einzugsdienste abtreten können.
Hauptziel dieses Zweiges der Gesellschaft besteht darin, die Gemeinden und Ortspolizeikommandos von bestimmten Verwaltungsfunktionen zu entbinden und dadurch Ressourcen für andere Funktionen freizugeben (z. B. eine größere Präsenz vor Ort zu gewährleisten).
Der Dienst: Verwaltungsstrafen und die Straßenverkehrsordnung
Der Dienst „Verwaltungsstrafen, Straßen- Verkehrsordnung“ der Gesellschaft ist bestrebt:
- Eine Standardisierung des Dienstes durch Vereinheitlichung des Strafprozesses auf Provinzebene zu gewährleisten;
- Eine verbesserte und sicherere Datenverwaltung und in der Verarbeitungszeit zu erbringen;
- Den Stand der Automatisierung und Digitalisierung von Prozessen im Zusammenhang mit den Strafprotokollen ins besonderem der StVo zu erhöhen, indem man beispielsweise die Verwendung von PDA-Handgeräten für die Erstellung von Strafbescheiden anregt;
- Den Polizeikommandos Unterstützung bei der Aktivierung und Verwaltung des pagoPa-Zahlungskanals zu bieten;
- Eine Vereinheitlichung des Zyklus der Spontanen- wie der Zwangseintreibung der StVo-Strafen, dank der Bearbeitung der Datenflüsse unbezahlter oder teilweise bezahlten Vorhaltungsprotokolle und deren Weitergabe an die Zwangseintreibung zu erbringen.
Der Dienst Verwaltungsstrafen, Straßen- Verkehrsordnung der Südtiroler Einzugsdienste AG beschäftigt sich daher speziell mit der Verwaltungstätigkeit der Strafen im Bereich Straßenverkehrsordnung einer Reihe von Gemeinden. Die durchgeführten Tätigkeiten gehen von der Vorbereitung sowie Fertigstellung der Vorhaltungsprotokolle und deren Versand, welche von der Ortspolizei festgestellt wurden, bis hin zum buchhalterischen Abgleich der Einzahlungen (sowohl der nationalen als auch internationalen Protokollen). Die Tätigkeiten umfassen auch die Korrespondenz mit Benutzern, welche per Telefon oder E-Mail abgewickelt werden. Weiteres übernimmt die Südtiroler Einzugsdienste die Hauptrolle des Vermittlers zwischen den Polizeikommandos und dem Unternehmen, welches die Software für die gesamte Verwaltung sowie Bearbeitung des gesamten Strafprozesses bereitstellt.
Derzeit führt der Dienst „Verwaltungsstrafen, Strassenverkehrsordnung“ die folgenden Aktivitäten aus:
Verwaltung, Überwachung und Koordinierung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der spontanen Eintreibung der Vorhaltungsstrafen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere in Bezug auf die Erstellung und Zustellung der Vorhaltungsprotokolle, auf die Kontrolle der Eintreibungsfristen, Analyse der sich oft wiederstellenden Strafsituationen, und all dies in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikommandos und mit der Abteilung Zwangseintreibungen der Südtiroler Einzugsdienste. Die folgenden Aktivitäten sind essenzieller Bestandteil des Dienstes:
- Dateneingabe der Vorhaltungsprotokolle im Verwaltungssystem des jeweiligen Polizeikommandos und Erstellung der Drucklose für den Versand;
- Analyse personenbezogener Daten für die erneute Zustellung von Dokumenten. Verwaltung und Erstellung für die zweite Zustellung der Protokolle (nicht geglückte Zustellungen, im Fall von verkauften Fahrzeugen, bei Autovermietungen von nicht im Eigentum befindlichen Fahrzeugen sowie im Leasing) im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung, notfalls auch mittels Zustellungsboten;
- Erstellung von Aufstellungslisten für die Zwangseintreibung;
- Analyse und Entwicklung von Systemen und Verfahren zur Vereinfachung des Einnahmeprozesses im Zusammenhang bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, in Zusammenarbeit mit der ePayS-Zahlungsplattform und dem pagoPa-System;
- Buchhalterischer Abgleich der Zahlungen und der Beträge welche direkt auf das Kontokorrent des Polizeikommandos / der Gemeinde eingezahlt werden;
- Zahlungsmahnungen für ausständige Beträge;
- Unterstützung, Assistenz und Korrespondenz mit Bürgern und Polizeikommandos für Informationen. Zusammenarbeit und Unterstützung der Bürger und Unternehmen mit den Behörden, in allen Phasen und bei jeglichen Problemen in Zusammenhang mit dem Zahlungsprozess;
- Bearbeitung der Druckmodelle; Verwaltung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Dematerialisierung- und Archivierungsprozesse für den Kompetenzteil;
- Verwaltung der Vorhaltungsprotokolle an „ausländische Fahrzeuge“;
- Zahlungsmitteilungen und Schnittstelle zum pagoPa-System. In Zusammenarbeit mit den Körperschaften, Planung und Ausführung von Vorschlägen, um die Effizienz der gesamten Verwaltung und der Einhebung der Strafbescheide zu fördern;
- Druck, Kuvertierung, Zustellung an den Postversand, Postübermittlung und Abrechnung der Zustellungen. Ein externer Lieferant wird Druck, Lieferung und Abholung durch den Frächter vornehmen und folgende Aktivitäten durführen: Abrechnung der Zustellungen, hochladen von Daten auf eine Software, sowohl nationale als auch internationale Zustellungen, sowie Zustellung von Dokumenten mittels zertifizierter E-Mailadresse, soweit möglich und gesetzlich vorgeschrieben.
Die oben beschriebene Verwaltungs- und Hilfstätigkeit wird von den Südtiroler Einzugsdiensten zugunsten der folgenden Südtiroler Gemeinden / Kommandos ausgeführt: Gemeindeliste denen einige ihrer Kerntätigkeiten verbleiben.
Informationen bezüglich Einzahlungen
Fälligkeiten
Ab dem Datum der Zustellung sehen die Vorhaltungsprotokolle der Straßenverkehrsordnung verschiedene Zahlungsfristen vor, zu denen unterschiedliche wie zu zahlende Beträge entsprechen. Alle in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zahlungsfristen beziehen sich auf Kalendertage wobei Feiertage ausgeschlossen sind. Daher bedeutet „letzter Zahlungstag“, der letzte Werktag, um die Zahlung durchführen zu können. Falls der 5. oder 60. Tag ab Zustellung des Protokolls auf einen Feiertag fällt stellt der erste kommende Werktag den „letzten Zahlungstag“ dar.
Beträge und Fristen
- Hinweise (Mitteilungen auf der Windschutzscheibe): für eine Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Feststellung ist eine Ermäßigung von 30% zulässig.
Zum Beispiel wurde der Verstoß am 15. Juli 2020 begangen, so muss die ermäßigte Zahlung bis spätestens 20. Juli 2020 erfolgen.
- Vorhaltungsprotokolle der Straßen und Verkehrsordnung (die auf der Straße ausgestellt oder mittel Post sowie zertifizierter E-Mailadresse zugestellt wurden): wurde die Zahlung innerhalb 5 Tage ab der Zustellung durchgeführt, ist die ermäßigte Zahlung mit einem Abschlag von 30% zulässig. Sobald 5 Tage abgelaufen sind, muss die Zahlung bis zum 60. Tag ab der Zustellung in reduzierter Form erfolgen.
Zum Beispiel, Vorhaltungsprotokoll am 15. Juli 2020 zugestellt:
- Ermäßigte Zahlung bis zum 20. Juli 2020;
- Zahlung in reduzierter Form: zwischen dem 21. Juli (6. Tag) und dem 14. September 2020 (61. Tag und erster Werktag nach dem 60. Tag welcher auf einen Sonntag fällt).
Achtung: Das Zustellungsdatum ist das Datum des Erhalts des Vorhaltungsprotokolls oder das Datum der Abholung beim Postamt. Im letzteren Fall, wenn die Abholung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Erhaltung der Mitteilung der Lagerung beim Postamt erfolgt, wird der 11. Tag Datum der Zustellung und als solcher wirksam, sodass die Fristen ab diesem Tag gelten.
Sobald 60 Tagen ab der Zustellung vergangen sind, sollte die Zahlung nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sein, wird das Vorhaltungsprotokoll, zum Vollstreckungstitel. Folglich, die Prozedur der Zwangseintreibung aktiviert sich für einen Betrag, der gleich der Hälfte des maximalen Betrags der Verwaltungsstrafe entspricht (gesetzlich vorgesehenes Höchstmaß), zuzüglich Verfahrenskosten.
Zum Beispiel, Art. 12 Abs. 8 – Übertretung der Höchstgeschwindigkeit (in Km/h) >10 max. < 40: gesetzlich vorgesehenes Höchstmaß von 695,00 Euro:
- Zahlung innerhalb 5 Tage – ermäßigte Zahlung (30%) Euro 121,10
- Zahlung innerhalb 60 Tage – reduzierte Zahlung (Mindestbetrag) Euro 173,00
- Zahlung nach dem 60. Tag – volle Zahlung (½ des gesetzlichen vorgesehenen Höchstmaßes) Euro 347,50
Beachten Sie bitte, dass eine durchgeführte ermäßigte Zahlung nach der Frist von 5 Tage, wie eine durchgeführte reduzierte Zahlung, nach der Frist von 60 Tage, als eine unvollständige Zahlung anzusehen ist.
Diese unvollständigen Zahlungen können in Form einer Spontanzahlung für den fehlenden Differenzbetrag, innerhalb der Fälligkeit des 60. Tages ab Zustellung wie vor Ausstellung der Zahlkarte, nachgezahlt werden. Andernfalls wird der fehlende Betrag mittels Prozeduren der Zwangseintreibung eingetrieben.
Zahlungen
Die Zahlungsmethoden sind sowohl auf dem Hinweis wie auf dem Vorhaltungsprotokoll beschrieben.
Sofern es in der erhaltenen Mitteilung nicht anders angegeben ist, ist die Hauptzahlungsmethode für ein Vorhaltungsprotokoll oder im Allgemeinen eine von einer öffentlichen Verwaltung (PA) ausgestellten Akt der pagoPa-Zahlungskanal.
Alle lokalen Polizeikommandos, welche sich an die Südtirol Einzugsdienste AG für den Dienst der Verwaltungsstrafen stützen, verwenden ausschließlich den pagoPa-Zahlungskanal für deren Einzug welcher für alle öffentlichen Körperschaften durch des gesamtstaatlichen Technologieinnovationsprozesses der öffentlichen Verwaltungen, von der „Agenzia per l’Italia Digitale“ (AgID) verpflichtend ist.
pagoPa-Zahlungsmitteilungen, die dem Vorhaltungsprotokoll oder den Hinweisen beigefügt sind, sind zahlbar:
- Online: durch das Zahlungsportal ePayS auf der Webseite der Südtiroler Einzugsdienste, mittels Home-Bankings über dem CBILL-Kanal oder mittels eigenen Smartphones/Tablet-Apps;
- Am Schalter: in der Bank, im Postamt, in Lottoannahmestellen, in Tabaktrafiken, bei Zeitungskiosken oder anderen teilnehmenden Zahlungsdienstleistern.
Falls Sie einen Hinweis ohne Zahlungsmitteilungskodex erhalten haben, können Sie nur über das ePayS-Zahlungsportal bezahlen, indem Sie hierfür den Punkt "Bezahlen Sie ohne Code mit Dateneingabe" wählen, indem Sie die Protokollnummer, das Protokolldatum des Verstoßes wie das Kennzeichen eingeben.
Achtung: Bei Zahlungen über das ePayS-Zahlungsportal, ohne Zahlungsmitteilungskodex jedoch mit Eingabe der Identifikationsdaten des Zahlungshinweises, wird empfohlen, sorgfältig die bei der Auswahl der Gemeinde zu sein, um nicht zugunsten der falschen Gemeinde die Zahlung durchzuführen.
Informationen zu den Rekursmöglichkeiten
Gemäß dem Art. 203 des StVo und innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Feststellung oder der Zustellung des Verstoßes, kann der Übertreter oder die gesamtschuldnerisch haftenden Personen beim Regierungskommissariat der Provinz Bozen Rekurs einlegen.
Der Rekurs kann persönlich oder mittels Einschreibebriefes mit Rückantwort bei der Stadt- wie Gemeindepolizei, oder direkt beim Regierungskommissariat der Provinz Bozen, eingereicht werden.
Beim Rekurs kann eine persönliche Anhörung angefragt werden. Der Rekurs erstreckt sich auch auf zusätzliche Sanktionen.
Alternativ, können gemäß Art. 204/bis der StVo und innerhalb von 30 Tagen (60 Tagen falls die Person im Ausland ansässig ist) ab dem Datum der Feststellung oder der Zustellung des Verstoßes, die interessierten Parteien direkt beim zuständigen Friedensgericht ihren Widerspruch einlegen.
Der Rekurs kann in italienischer oder deutscher Sprache eingereicht werden.
Achtung: Die von den örtlichen Polizeikommandos der Autonomen Provinz Bozen ausgestellten Vorhaltungsprotokolle gegen Verstöße der Straßenverkehrsordnung, können nicht bei den Südtiroler Einzugsdiensten AG eingereicht werden.
Für weitere Informationen finden Sie hier unsere Kontaktdaten.
Informationen zu den Polizeikommandos
Nachstehend die Informationen welche direkt bei den Polizeikommandos eingeholt werden können:
- Informationen bezüglich Gründe oder Berechtigungen des Verstoßes sowie die photographischen Unterlagen erhalten;
- Zugang zu den Akten ansuchen;
- Ansuchen bezüglich Rückerstattungen einreichen;
- Tilgungen des Protokolls laut Art. 202 bis ansuchen;
- Die Mitteilung für den Abzug der Führerscheinpunkte einreichen;
- Rekurse an dem Regierungskommissariat der Provinz Bozen einreichen;
- Auskünfte bezüglich der Beschlagnahme oder der verwaltungsmäßigen Sperre erhalten und die dazu notwendige Papiere ausweisen;
- Die Zahlungsbestätigung im Fall der Nachfrage nachweisen.
An den Dienst angebundene Körperschaften
Derzeit arbeiten 58 Gemeinden mit der Südtiroler Einzugsdienste AG, wie laut folgender Liste.
Datenschutz
Nähere Informationen zur Verarbeitung der persönlichen Daten im Rahmen der Dienstleistung der Führung von Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung
Im Rahmen der mit den Gemeinden abgeschlossenen Dienstleistungsverträge, wurde die Südtiroler Einzugsdienste AG für die Verarbeitung der persönlichen Daten, welche mit der Dienstleistung der Führung von Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zusammenhängen, zum externen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der EU-Verordnung 679/2016 ernannt.
Die persönlichen Daten werden von der Gemeinde, welche Rechtsinhaberin der Daten ist und welche im Vorhaltungsprotokoll angegeben ist, der Südtiroler Einzugsdienste AG für die Durchführung des Dienstes mitgeteilt. Es werden die persönlichen Daten, welche im Vorhaltungsprotokoll im Sinne der Straßenverkehrsordnung angegeben sind, so wie es im G.v.D Nr. 285 vom 30. April 1992 und folgende Änderungen vorgesehen ist, mitgeteilt, sprich: Name, Nachname, Ort und Geburtsdatum, Wohnort des Fahrers, sowie Kennzeichen des Fahrzeuges, mit welchem die Übertretung begangen wurde, sowie die Daten des Fahrzeughalters, sofern er sich vom Fahrer selbst unterscheidet, da derselbe solidarisch für die Verwaltungsstrafe haftet.
Im Vorhaltungsprotokoll wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung ausschließlich mittels pagoPA System durchgeführt werden kann, welches von der Südtiroler Einzugsdienste AG verwaltet wird: Dieser Dienst fällt unter Artikel 44bis des Landesgesetzes Nr. 1 vom 29. Jänner 2002, im spezifischen unter Buchst c) „sowie den Dienst der technologischen Vermittlung zur staatlichen Zahlungsplattform der elektronischen Zahlungen“ sowie unter den Beschluss der Landesregierung Nr. 1110 vom 17.12.2020, Anlage D, auf welche für weitere Informationen verwiesen wird.
Die Südtiroler Einzugsdienste AG bewahrt die persönlichen Daten in ihrer Eigenschaft als externer Auftragsverarbeiter gemäß den Anweisungen der Rechtsinhaberin der Daten auf. Die persönlichen Daten werden demnach gelöscht oder der Körperschaft zurückgegeben, sofern nicht eine vom Gesetz vorgegebene Frist für die Aufbewahrung der Daten vorgesehen ist.