Informationen bezüglich Einzahlungen

Fälligkeiten

Ab dem Datum der Zustellung sehen die Vorhaltungsprotokolle der Straßenverkehrsordnung verschiedene Zahlungsfristen vor, zu denen unterschiedliche wie zu zahlende Beträge entsprechen. Alle in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Zahlungsfristen beziehen sich auf Kalendertage wobei Feiertage ausgeschlossen sind. Daher bedeutet "letzter Zahlungstag", der letzte Werktag, um die Zahlung durchführen zu können. Falls der 5. oder 60. Tag ab Zustellung des Protokolls auf einen Feiertag fällt stellt der erste kommende Werktag den „letzten Zahlungstag“ dar.

 

Beträge und Fristen:

  • Hinweise (Mitteilungen auf der Windschutzscheibe): für eine Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Feststellung ist eine Ermäßigung von 30% zulässig.

Zum Beispiel wurde der Verstoß am 15. Juli 2020 begangen, so muss die ermäßigte Zahlung bis spätestens 20. Juli 2020 erfolgen.

 

  • Vorhaltungsprotokolle der Straßen und Verkehrsordnung (die auf der Straße ausgestellt oder mittel Post sowie zertifizierter E-Mailadresse zugestellt wurden): wurde die Zahlung innerhalb 5 Tage ab der Zustellung durchgeführt, ist die ermäßigte Zahlung mit einem Abschlag von 30% zulässig. Sobald 5 Tage abgelaufen sind, muss die Zahlung bis zum 60. Tag ab der Zustellung in reduzierter Form erfolgen.

Zum Beispiel, Vorhaltungsprotokoll am 15. Juli 2020 zugestellt:

- Ermäßigte Zahlung bis zum 20. Juli 2020;

- Zahlung in reduzierter Form: zwischen dem 21. Juli (6. Tag) und dem 14. September 2020 (61. Tag und erster Werktag nach dem 60. Tag welcher auf einen Sonntag fällt).

Achtung: Das Zustellungsdatum ist das Datum des Erhalts des Vorhaltungsprotokolls oder das Datum der Abholung beim Postamt. Im letzteren Fall, wenn die Abholung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Erhaltung der Mitteilung der Lagerung beim Postamt erfolgt, wird der 11. Tag Datum der Zustellung und als solcher wirksam, sodass die Fristen ab diesem Tag gelten.

Sobald 60 Tagen ab der Zustellung vergangen sind, sollte die Zahlung nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sein, wird das Vorhaltungsprotokoll, zum Vollstreckungstitel. Folglich, die Prozedur der Zwangseintreibung aktiviert sich für einen Betrag, der gleich der Hälfte des maximalen Betrags der Verwaltungsstrafe entspricht (gesetzlich vorgesehenes Höchstmaß), zuzüglich Verfahrenskosten.

Zum Beispiel, Art. 12 Abs. 8 – Übertretung der Höchstgeschwindigkeit (in Km/h) >10 max. < 40: gesetzlich vorgesehenes Höchstmaß von 695,00 Euro:

  • Zahlung innerhalb 5 Tage – ermäßigte Zahlung (30%) Euro 121,10
  • Zahlung innerhalb 60 Tage – reduzierte Zahlung (Mindestbetrag) Euro 173,00
  • Zahlung nach dem 60. Tag – volle Zahlung (½ des gesetzlichen vorgesehenen Höchstmaßes) Euro 347,50

Beachten Sie bitte, dass eine durchgeführte ermäßigte Zahlung nach der Frist von 5 Tage, wie eine durchgeführte reduzierte Zahlung, nach der Frist von 60 Tage, als eine unvollständige Zahlung anzusehen ist.

Diese unvollständigen Zahlungen können in Form einer Spontanzahlung für den fehlenden Differenzbetrag, innerhalb der Fälligkeit des 60. Tages ab Zustellung wie vor Ausstellung der Zahlkarte, nachgezahlt werden. Andernfalls wird der fehlende Betrag mittels Prozeduren der Zwangseintreibung eingetrieben.

 

Zahlungen:

Die Zahlungsmethoden sind sowohl auf dem Hinweis wie auf dem Vorhaltungsprotokoll beschrieben.

Sofern es in der erhaltenen Mitteilung nicht anders angegeben ist, ist die Hauptzahlungsmethode für ein Vorhaltungsprotokoll oder im Allgemeinen eine von einer öffentlichen Verwaltung (PA) ausgestellten Akt der pagoPa-Zahlungskanal.

Alle lokalen Polizeikommandos, welche sich an die Südtirol Einzugsdienste AG für den Dienst der Verwaltungsstrafen stützen, verwenden ausschließlich den pagoPa-Zahlungskanal für deren Einzug welcher für alle öffentlichen Körperschaften durch des gesamtstaatlichen Technologieinnovationsprozesses der öffentlichen Verwaltungen, von der „Agenzia per l’Italia Digitale“ (AgID) verpflichtend ist.

pagoPa-Zahlungsmitteilungen, die dem Vorhaltungsprotokoll oder den Hinweisen beigefügt sind, sind zahlbar:

  • Online: durch das Zahlungsportal ePayS auf der Webseite der Südtiroler Einzugsdienste, mittels Home-Bankings über dem CBILL-Kanal oder mittels eigenen Smartphones/Tablet-Apps;
  • Am Schalter: in der Bank, im Postamt, in Lottoannahmestellen, in Tabaktrafiken, bei Zeitungskiosken oder anderen teilnehmenden Zahlungsdienstleistern.

Falls Sie einen Hinweis ohne Zahlungsmitteilungskodex erhalten haben, können Sie nur über das ePayS-Zahlungsportal bezahlen, indem Sie hierfür den Punkt "Bezahlen Sie ohne Code mit Dateneingabe" wählen, indem Sie die Protokollnummer, das Protokolldatum des Verstoßes wie das Kennzeichen eingeben.

Achtung: Bei Zahlungen über das ePayS-Zahlungsportal, ohne Zahlungsmitteilungskodex jedoch mit Eingabe der Identifikationsdaten des Zahlungshinweises, wird empfohlen, sorgfältig die bei der Auswahl der Gemeinde zu sein, um nicht zugunsten der falschen Gemeinde die Zahlung durchzuführen.

 

Informationen zu den Rekursmöglichkeiten:

Gemäß dem Art. 203 des StVo und innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Feststellung oder der Zustellung des Verstoßes, kann der Übertreter oder die gesamtschuldnerisch haftenden Personen beim Regierungskommissariat der Provinz Bozen Rekurs einlegen.

Der Rekurs kann persönlich oder mittels Einschreibebriefes mit Rückantwort bei der Stadt- wie Gemeindepolizei, oder direkt beim Regierungskommissariat der Provinz Bozen, eingereicht werden.

Beim Rekurs kann eine persönliche Anhörung angefragt werden. Der Rekurs erstreckt sich auch auf zusätzliche Sanktionen.

Alternativ, können gemäß Art. 204/bis der StVo und innerhalb von 30 Tagen (60 Tagen falls die Person im Ausland ansässig ist) ab dem Datum der Feststellung oder der Zustellung des Verstoßes, die interessierten Parteien direkt beim zuständigen Friedensgericht ihren Widerspruch einlegen.

Der Rekurs kann in italienischer oder deutscher Sprache eingereicht werden.

 

Achtung: Die von den örtlichen Polizeikommandos der Autonomen Provinz Bozen ausgestellten Vorhaltungsprotokolle gegen Verstöße der Straßenverkehrsordnung, können nicht bei den Südtiroler Einzugsdiensten AG eingereicht werden.

 

Für weitere Informationen finden Sie hier unsere Kontaktdaten.

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

Tel. +39 0471 316400
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it